AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.07.2020
1. Anwendungsbereich Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen der Rauris Entwicklungs GmbH (in der Folge REG genannt) und dem Vertragspartner Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
2. Vertragsbedingungen Die Räume im MESNERHAUS RAURIS werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden.
3. Befugnisse Es wird vorausgesetzt, dass der Veranstalter über die erforderlichen rechtlichen Befugnisse und Zulassungen für die Durchführung von Veranstaltungen verfügt. Weiters wird die Kenntnis sämtlicher in diesem Zusammenhang geltenden Vorgaben und Richtlinien zu Grunde gelegt.
4. Vertragsobjekt Die Räume, Flächen und Einrichtungen im MESNERHAUS RAURIS werden von der REG ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarung (Mietvereinbarung) bereitgestellt und übergeben. Jegliche Änderung an diesen Räumen, Einrichtungen etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung der REG. Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial etc. am baulichen Objekt bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung durch die REG.
5. Behandlung des Vertragsobjektes Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, Einrichtungen usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben.
6. Übergabe des Vertragsobjektes Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter der REG anwesend sind. Allfällige Mängel sind bei ausdrücklichem Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen. Die Begehungstermine müssen vom Vertragspartner ausdrücklich mit der REG vereinbart werden. Diese richten sich in der Regel an die schriftlich festgelegten Benützungszeiten. D.h. vor und nach Beginn bzw. Ende der Auf- und Abbauzeit. Im Falle irgendwelcher Beschädigungen (jeglicher Art wie z.B. Wände, Leisten, Fußböden, Leitungen, Mobiliar, technische oder bauliche Einrichtungen, etc.) ist dies der REG unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens der REG informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.
7. Benützungszeit Die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Während dieses Zeitraumes ist bei Veranstaltungen für Besucher und Aussteller, bei Auf- und Abbauarbeiten nur für Aussteller das MESNERHAUS RAURIS geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt im MESNERHAUS RAURIS nur in begründeten Fällen und nach schriftlicher Zustimmung der REG zulässig. Für daraus entstehende zusätzliche Bereitstellungs- und Betriebskosten behält sich die REG vor, dem Veranstalter ein dementsprechendes Entgelt in Rechnung zu stellen. Vor und nach den offiziellen Auf- und Abbau- oder Veranstaltungszeiten werden die Räumlichkeiten nur Grundtemperiert.
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8. Zutrittsrecht Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern der REG ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen. Es steht der REG frei einzelnen Personen und Personengruppen ohne Begründung den Zutritt zu verweigern.
9. Bevollmächtigte Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der REG mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen. Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen.
10. Anwesenheitspflicht Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.
11. Preise Die Preisliste der REG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Veranstaltung ist Bestandteil der Mietvereinbarung.
12. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen. Der Veranstalter oder ein befugter, kompetenter Vertreter muss beim Behördenrundgang (öffentliche Veranstaltung) anwesend sein und die Behebung der ihn betreffenden Mängel zuverlässig und rechtzeitig veranlassen.
13. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte die REG direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
14. Mündliche Mitteilungen Bei Gefahr in Verzug (z.B.: während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Mitteilungen hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.
15. Sofortmaßnahmen Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist die REG ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
16. Informationspflicht Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung der REG schriftlich genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.
17. Publikumsveranstaltungen Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen veranstaltungspolizeilichen Bestimmungen und Vorschriften. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen. Kontroll- und Sicherheitspersonal bei Großveranstaltungen stellt der Veranstalter, dies wird aber mit der REG bezüglich Kompetenz und Aufgaben koordiniert. Es dürfen nur gesetzlich befähigte Unternehmen zu
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Kontroll- und Sicherheitsdiensten herangezogen werden. Die REG behält sich bei Veranlassung vor, die veranstaltungspolizeilich festgelegte Anzahl der erforderlichen Sicherheitspersonen zu erhöhen. Dies erfolgt ebenfalls auf Kosten des Veranstalters.
18. Veranstaltungsniveau Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.
19. Extremistische Veranstaltungen Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich um eine Extremistenveranstaltung handelt, hat die REG das Recht, kostenfrei und ohne jegliche Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung) zurückzutreten.
20. Gastronomische Versorgung Die gastronomische Betreuung kann nur durch einen lokalen Gastwirt oder ein lokales Catering- Unternehmen erfolgen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
21. Hauseigene Anlagen Hauseigene Anlagen dürfen nur unter Anleitung des Haustechnikers bedient werden. Hausfremde Anlagen/Geräte müssen von der REG genehmigt werden und dürfen nur unter Aufsicht des Hauspersonals installiert werden.
22. Einbringen von Gegenständen Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen. Bei der Einbringung sind die behördlichen Vorschriften zu beachten. Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.) die ins MESNERHAUS RAURIS eingebracht werden, wird von der REG keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat u.a. die REG von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Eine Bewachung wird von der REG nicht gestellt. Die REG haftet nicht für entfernte oder verwahrte Gegenstände aller Art.
Bauliche Veränderungen sind generell nicht zulässig. Für Ausstellungen, Messebauten, Zelte und Aufbauten mit erhöhtem Anteil an elektrischen Einrichtungen im Inneren des Hauses und am Freigelände ist vor Beginn der Veranstaltung ein normgerechtes Elektroattest (Befund) vorzulegen. Der Plan wird nach Prüfung freigegeben und ist exakt umzusetzen.
23. Bewachung Die REG übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter oder einen Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Für die Bewachung der Veranstaltung kann der Veranstalter über die REG einen Bewachungsauftrag bei einem von der REG ausgewählten und zugelassenen Bewachungsunternehmen erteilen. Das Vertragsverhältnis über die Bewachung kommt unmittelbar zwischen dem Veranstalter und dem Bewachungsunternehmen zustande. Eine Haftung für jedwede Schadensfälle ist seitens der REG ausgeschlossen. Firmeneigene Bewachungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die REG.
24. Abhanden gekommene Gegenstände Die REG haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigen, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände, Geldwerte oder dgl. abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z.B.: Diebstahls-, Einbruchs-
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und Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen. Bei Bedarf ist eine adäquate Versicherung nach Wunsch möglich.
Die REG ist berechtigt, bei allen oben angeführten Personen Personenkontrollen zur Prävention oder zum Nachweis allfälliger Vermögensdelikte durchzuführen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Barkaution in einer von der REG zu bestimmenden Höhe zur Abdeckung allfälliger von oben aufgezählten Personen verursachten Schäden zu erlegen.
25. Fremdgeräte und Maschinen Das Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht von der REG zur Verfügung gestellt werden, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der REG erlaubt. Der Veranstalter hat sich über die für Österreich geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten, sodass Benutzer, Dritte und bauliche Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art (auch für Leben oder Gesundheit) geschützt sind. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Ausführung jeder Art, auch wenn sie hier nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten.
Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen Anlagen dürfen nur durch hauseigenes Personal oder durch die von der REG genehmigten konzessionierten Fachunternehmen installiert werden.
26. Dekoration Bei Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von Böden, Dekorationen u. dgl. dürfen ausschließlich die von der REG genehmigten Klebebänder verwendet werden. Dekorationsteile im Publikumsbereich und auf der Bühne müssen entsprechend der Ö-Norm B3800 B1 Q1 TR1 schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sein. Ein Attest über das Brandverhalten ist auf Verlangen vorzulegen. Jegliche Anbringung von Beschriftung, Logos, Transparenten, Fahnen udgl. ist mit den Verantwortlichen der REG abzusprechen. Grundsätzlich dürfen nur Materialien verwendet werden, die rückstandsfrei entfernt werden können.
27. Bodenbeläge Zur Auslegung von Räumlichkeiten mit verschiedenen Bodenbelägen dürfen nur selbst liegende Teppichböden oder Platten verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist untersagt. Einzig die Verwendung von unter Pkt. 26 genannten Klebebänder ist gestattet, die nach der Veranstaltung vom Vertragspartner rückstandsfrei entfernt werden müssen.
28. Abbau und Abtransport Der Abbau und Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt erfolgt bzw. beendet sein, widrigenfalls die REG berechtigt ist, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon in wessen Eigentum sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen. Verpackungsmaterial und Transportkisten sind vor Beginn der Veranstaltung außer Haus zu bringen. Wird Restmüll, Papier, Karton und sonstiger Müll vom Veranstalter nicht rechtzeitig entfernt, so veranlasst dies die REG auf dessen Rechnung.
29. Abfallentsorgung Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat der Veranstalter für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch den Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu
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tragen. Die anfallenden Materialien sind durch den Veranstalter oder eine durch ihn beauftragte Entsorgungsfirma unter Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die REG berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Vertragspartners zu veranlassen.
30. Reinigung Die Regelung bezüglich einer Endreinigung der gemieteten Räume geht aus dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung hervor. Darin angeführte Hinweise betreffend einer „üblichen Beanspruchung“ beziehen sich auf folgende Annahmen:
Die gemieteten Räume und die damit verbundenen Flächen (Stiegenhaus, Foyer, Lifte, WC ́s, etc.) werden soweit beansprucht, dass diese im Nachhinein durch eine einmalige Feuchtreinigung des Bodens wieder benutzbar gemacht werden können. Darüber hinaus notwendige Reinigungen von Wand- und Glasflächen, Möbeln, usw. sind bei einer üblichen Beanspruchung nicht inkludiert.
Wenn der Vertragspartner eine Grundreinigung, Zwischenreinigung oder Sichtreinigung der Räume oder einzelner Gegenstände wünscht, kann er hierfür eine entsprechende Reinigung auf seine Kosten beantragen. Die Reinigung erfolgt durch die Vertragsreinigungsfirma der REG – Veranstaltereigenes Reinigungspersonal ist nicht gestattet.
31. Verteilen/Verkaufen von Waren oder Drucksachen Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände (auch Freiflächen) des MESNERHAUS RAURIS ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der REG gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern, etc.). Bei direkter Inanspruchnahme der REG hat sich der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
32. Werbemaßnahmen Über die beabsichtigen Werbemaßnahmen des Vertragspartners ist die REG rechtzeitig zu informieren. Dem Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für Werbezwecke zur Verfügung. Die REG kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen. Werbemaßnahmen außerhalb der gemieteten Räume und Flächen sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch die REG gestattet. Die REG hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Werbung entscheidet die REG unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Entscheidung der REG ist endgültig.
Der Gebrauch des MESNERHAUS RAURIS – Logos und des Schriftzuges MESNERHAUS RAURIS bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsleitung der REG. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die von der REG genehmigte Benennung verwendet werden. Diese lautet, falls von der REG nicht anders vorgegeben: MESNERHAUS RAURIS
33. Technische Störungen Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, Wärme etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten der REG verursacht wird, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt die REG keine Haftung.
34. Aufzeichnungen und Übertragungen Zur Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die schriftliche Genehmigung der REG einzuholen. Ein Mitschnitt (Ton und/oder
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Bild) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage möglich. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art, sind die Wiedergaberechte von der AKM zu erwerben. Der Vertragspartner ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der AKM zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Vertragspartner mit Schadenersatzansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz rechnen.
35. Parkplätze Vor dem Haus gibt es Parkplätze, jedoch nur sehr wenige und wir ersuchen Sie, diese für ältere und schwächere Personen freizuhalten. Weitere öffentliche Parkplätze finden Sie entlang der Sportstraße und oberhalb der Tennisplätze.
36. Garderobe Die Aufstellung der Garderobe in ausreichendem Umfang wird mit dem Veranstalter vereinbart. Bei unbetreuter Garderobe wird keine Haftung von Seiten der REG übernommen.
37. Lieferungen / Sendungen Nicht zugeordnete Güter werden von der REG nicht übernommen. Für deklarierte Veranstaltungen bestimmte Güter werden von der REG übernommen, wobei eine Haftung seitens der REG nicht übernommen wird.
38. Mitarbeiter Alle im MESNERHAUS RAURIS tätigen und über Auftrag arbeitenden Firmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.
39. Haftung Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaues. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden -, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden.
Dies gilt insbesondere für:
· Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
· Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
· alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes ergeben,
· alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung.
Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen.
Schäden, die auf den Veranstalter oder den Veranstalter-Beauftragten zurückzuführen sind, werden dokumentiert und deren Behebung von der REG veranlasst. Dies geschieht auf Rechnung des Veranstalters.
Den Anweisungen des für die Veranstaltung zuständigen Personals der REG ist unbedingt und jederzeit Folge zu leisten.
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Die REG haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Die REG übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benutzer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Es empfiehlt sich daher, für diesen Schadensfall eine eigene Versicherung abzuschließen.
40. Unfälle / Versicherung Die REG übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher de Vertragsobjektes betreffen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Marktgemeinde Rauris für ihn eine Haftpflichtversicherung (Veranstalterhaftpflicht für Personen- und Sachschäden) abgeschlossen hat; für diese gelten die in Österreich geltenden Versicherungsbedingungen. Darüber hinausgehende Deckungswünsche sind mit der REG zu besprechen.
Grundsätzlich besteht in dieser Haftpflichtversicherung jedoch kein Versicherungsschutz für Schäden, die der REG zugefügt werden. Es empfiehlt sich daher, für diesen Schadensfall eine eigene Versicherung abzuschließen.
41. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften Der Vertragspartner (Veranstalter) ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die von der REG erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein.
Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern der REG ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren und ihren Weisungen Folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren. Die REG ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die Geschäftsleitung der REG bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten, usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens des MESNERHAUS RAURIS darstellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen. Der Veranstalter haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen. Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten. Die anfallenden Kosten aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gehen direkt zu Lasten des Vertragspartners.
Im gesamten MESNERHAUS RAURIS gilt Rauchverbot!
42. Brandschutztechnische Bestimmungen Feuerlösch-, Brandmelde- und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden. Dies gilt auch für die Notausgänge. Anschließende Bereiche im Freien sind ebenfalls zu jeder Zeit freizuhalten. Die gekennzeichneten Feuerwehrzonen und die gesamte Fläche im Bereich vor dem Haupteingang sind unter allen Umständen freizuhalten.
Offenes Licht und Feuer (Kerzen, Teelichter, Duftlampen, u.ä.) dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die REG aufgestellt werden. Weitere Zündquellen und gasbetriebene Geräte dürfen im gesamten Haus nicht aufgestellt und betrieben werden.
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Bei der Montage von Scheinwerfern und anderen Wärmequellen ist im gesamten Haus darauf zu achten, dass diese ausreichend Abstand zu den Brandmeldern haben. Die Beurteilung dessen erfolgt durch Techniker der REG.
43. Besichtigungen Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die REG berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen in den vom Vertragspartner benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Vertragspartners erheblich beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigenständig, ohne vorherige Vereinbarung, Besichtigungen durchzuführen.
44. Zahlungsbedingungen / Akontozahlung /Endabrechnung Die REG behält sich vor, bei Vertragsabschluss eine Akontozahlung in der Höhe von 25 % der Buchungsbestätigung zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen. Der in Rechnung gestellte Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
Spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der sich aus der Anrechnung ergebende Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt fällig . Reklamationen können nur sofort nach Erhalt der Rechnung berücksichtig werden. Nachverrechnung im Falle eines Irrtums vorbehalten.
Die REG übernimmt weder die Anmeldung und Abrechnung der Veranstaltung bei der Marktgemeinde Rauris, der Austromechana (akm) noch die Einholung von Lizenzen für Filmvorführungen.
45. Zahlungsverzug Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner der REG Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.
46. Rücktritt vom Vertrag durch die REG Die REG ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
· der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
· die notwendigen behördlichen Genehmigungen der REG nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet; in diesen Fällen trägt der Vertragspartner allfällige Kosten bzw. Mietentgänge;
· der REG bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung der Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist;
· die REG infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich festgelegten Flächen bzw. den Zugängen, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen bestehen. Die REG wird sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bemühen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist in diesen Fällen ausgeschlossen;
· über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
· der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber der REG.
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47. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten.
48. Stornobedingungen Bei einer Stornierung des Vertrages bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 15 %, bei einer Stornierung bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 25 %, bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % und danach 100 % jeweils des zu erwartenden vertraglichen Mietentgeltes (inklusive Umsatzsteuer) zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind der REG alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.
49. Kompensation Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.
50. Weitergabe von Rechten Ohne schriftliche Zustimmung durch die REG kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der REG gegenüber zur ungeteilten Hand.
51. Schriftform Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
52. Laesio enormis Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.
53. Stempel- und Rechtsgebühren Alle aus diesem Vertrag erwachsenden Stempel- und Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.
54. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstand-vereinbarung Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zugrunde. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Rauris. Für allfällige Streitigkeiten wird das am Sitz der REG sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der REG steht es jedoch zu, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
55. Verjährung Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen die REG sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.
56. Schlussbestimmung Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen.
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